Überlässt eine KapGes ihrem GGF ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGF auch für private Fahrten benutzt wird.
Dies gilt nach Auffassung des FG Münster in seinem Urteil vom 28.4.2023 – 10 K 1193/20 K, G, F auch dann, wenn die Privatnutzung im Anstellungsverhältnis ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGF kein Fahrtenbuch führt.
Gegen die Enscheidung ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ I R 33/23 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.