Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 24.10.2023 – 1 K 1990/22 E mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Tarifbegünstigung in Frage kommt.
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ X R 25/23 bei BFH anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen müssen daher offengehalten werden.