Das FG München hatte über die o.a. Fragestellung zu entscheiden.
Es ist in seinem Urteil vom 26.11.2021 8 K 2143/21 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zu den beschränkt abzugsfähigen Kosten, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen gehört.
Die Finanzbehörden sind mit dem Ergebnis des Finanzgerichts nicht einverstanden und haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
Die Revision ist unter dem AZ VI R 30/21 beim BFH anhängig.