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Musterrevision beim BFH zur Frage, ob ein Ehevertrag ggf. als aufschiebend bedingte Steuerfalle im Schenkungsteuerrecht wirken kann

Das FG München hat sich in seinem Urteil vom 2.5.2018 – 4 K 3181/16 mit der o.a. Fragestellung befasst, die im Rahmen der Revision (AZ BFH II R 40/19) jetzt beim BFH anhängig ist.

Im Streitfall hatten die Eheleute vor der Hochzeit einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie dem Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten.

In diesem Vertrag hatte sich der spätere Ehemann für den Fall der Scheidung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.

Diese Zahlungsverpflichtung hat das FG München als eine aufschiebend bedingte freigiebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG interpretiert.

 

Der Verzicht der künftigen Ehefrau auf einen möglichen Zugewinnausgleich stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.

Die SchenkSt entsteht jedoch erst mit der Zahlung nach rechtskräftiger Scheidung, so dass die Steuerklasse II anzuwenden.

 

Der Inhalt der Entscheidung sollte bei der Abfassung von Eheverträgen dringend berücksichtigt werden.

 


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