Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat sich in seinem Urteil vom 15.1.2020 2 K 245/17 mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Es hat einen entsprechenden Billigkeitserlass jedoch abgelehnt.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die nun unter dem AZ BFH X R 5/20 beim BFH anhängig ist.
Entsprechende Streitfälle sollten daher offengehalten werden.