Das FG Thüringen hat sich in seinem Urteil vom 22.10.2019 – 3 K 490/19 mit der o.a. Frage befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten – über die Entfernungspauschale hinaus – als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Es wird sicherlich spannend sein, wie sich der BFH zu dieser Fragestellung positionieren wird.