Das FG Sachsen-Anhalt hat mit seinem Urteil vom 11.4.2019 – 1 K 1280/15 zur vorstehenden Frage Stellung genommen.
Es ist zu dem m.E. wenig überraschenden Ergebnis gelangt, dass der Gewinn sämtlichen Altgesellschaftern nach dem vorher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen ist.
Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden (AZ VIII R 14/19), der nun die Gelegenheit hat diese Frage einmal grundsätzlich zu klären.
In der Praxis sollte jedoch hierauf nicht gewartet werden.
Vielmehr sollten – entsprechend der Veröffentlichung von Kratzsch, PFB 2020, 177 – entsprechende Steuerklauseln im Gesellschaftsvertrag oder spätestens in der Realteilungsvereinbarung getroffen werden.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2020 werden wir Sie hierüber informieren.