Die Höhe der Verzinsung nach § 238 AO ist seit längerem umstritten.
Das FG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 1.10.2020 2 K 11/18 eine Übertragung dieser Gedanken auf die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO jedoch abgelehnt.
Gegen die Entscheidung des FG Hamburg ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 nun beim BFH anhängig ist.
Gegen entsprechende Festsetzungen sollten daher im Hinblick auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden.