Das FG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 7.11.2023 – 13 K 570/22 E zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Nach seiner Auffassung stellt sich die Beurteilung wie folgt dar:
Die für die Monate Juni – August 2020 als Landesmitteln gewährte NRW-Überbrückungshilfe Plus i.H.v. monatlich 1.000 € für kleine und mittlere Unternehmen, mit der Ausgaben für die private Lebensführung beglichen werden konnten, gehören zu den Betriebseinnahmen des Unternehmens.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 d oder § 3 Nr. 11 EStG sind nicht erfüllt.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VIII R 34/23 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.