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Musterrevision beim BFH zur Steuerpflicht der Corona-Überbrückungshilfe

Das FG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 7.11.2023 – 13 K 570/22 E zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.

 

Nach seiner Auffassung stellt sich die Beurteilung wie folgt dar:

 

Die für die Monate Juni – August 2020 als Landesmitteln gewährte NRW-Überbrückungshilfe Plus i.H.v. monatlich 1.000 € für kleine und mittlere Unternehmen, mit der Ausgaben für die private Lebensführung beglichen werden konnten, gehören zu den Betriebseinnahmen des Unternehmens.

 

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 d oder § 3 Nr. 11 EStG sind nicht erfüllt.

 

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VIII R 34/23 anhängig ist.

 

Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.

 


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