Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 8.3.2023 – 6 K 2094/22 E entschieden, dass die Aussetzungszinsen nach § 237 AO auch für ab dem 1.1.2019 anfallende Zinsen in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes verfassungsgemäß sind.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VIII R 9/23 anhängig ist.
Aus diesem Grunde sollten sämtliche entsprechenden Festsetzungen offengehalten werden.