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Musterrevision: Ist die 1 %-Regelung verfassungsgemäß?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens verfassungsgemäß sind.
Im entschiedenen Fall nutzte der Geschäftsführer das von der GmbH geleaste Gebrauchtfahrzeug als Dienstwagen.
Bei Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ging das Finanzamt unter Anwendung der 1%-Regelung vom Bruttoneuwagenlistenpreis anstatt vom erheblich niedrigeren Gebrauchtwagenwert aus.
Der Geschäftsführer war der Ansicht, dass die 1%-Regelung verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Bemessungsgrundlage nach Abschaffung des Rabattgesetzes unter Berücksichtigung der Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen und übliche Rabattabschläge zu berücksichtigen.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 14.09.2011 (Az. 9 K 394/10), dass die Regelungen nicht verfassungswidrig seien. Der Gesetzgeber verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem er am Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festhält. Zwar stehe das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege gleichwohl nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, Rabatte des im Kfz-Handels, die zudem vom Hersteller, Modell und anderen Faktoren abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, so die Richter.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden. Das Aktenzeichen des Resvisionsverfahrens lautet: BFH VI R 51/11.