Aufgrund einer Änderung des § 53 SGB V können Krankenversicherte durch die Wahl für bestimmte Tarife Prämien durch ihre Krankenkassen erhalten.
Es stellte sich nun die Frage, ob diese Prämien zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs führen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat diese Frage mit Urteil vom 10.10.2017 6 K 6119/17 positiv beantwortet.
Gegen die Entscheidung des FG ist jedoch Revision beim BFH eingelegt worden, die dort unter dem AZ X R 41/17 anhängig ist.
Aus diesem Grunde sollten sämtliche betroffenen Fallgestaltungen offen gehalten werden.