In der Praxis ist es üblich, dass Hersteller von Fahrzeugen bei der Veräußerung an Arbeitnehmer keine Überführungskosten berechnen.
In einem Musterverfahren beim FG München ging es um die Frage, ob die nicht berechneten Überführungskosten zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers führen.
Das FG München ist in seinem Urteil vom 19.5.2017 - 8 K 2605/16 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitgeber für diesen geldwerten Vorteil Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen hat.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VI R 31/17 anhängig ist.
Bei gleichgelagerten Sachverhalten ist es daher zu empfehlen, die entsprechenden Steuerfestsetzungen offen zu halten.