Der BFH wird in einer Musterrevision die Frage klären müssen, ob für die Kosten der zehnjährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer Steuerberatergesellschaft Rückstellung gebildet werden können.
Das FG Thüringen ist in seinem Urteil vom 1.12.2016 1 K 533/15 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine derartige Rückstellung nicht möglich ist, weil es an einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung hierzu mangele.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ I R 6/17 beim BFH anhängig ist.
Parallele Fallgestaltungen müssen im Hinblick auf die anhängige Revision offen gehalten werden.