In einem Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg ging es um die Beantwortung der Frage, ob der Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks vorweggenommene Werbungskosten abziehen kann.
Das FG ist in seinem Urteil vom 25.4.2017 - 5 K 763/15zu dem Ergebnis gelangt - abweichend von der Rechtsauffassung des BMF -, dass ein Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten möglich ist (AfA und Schuldzinsen).
Vorweggenommene Werbungskosten setzen eine Einkünfteerzielungsabsicht des Eigentümers voraus und dürfen nicht im Zusammenhang mit der Nutzung des Nießbrauchsberechtigten stehen.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ IX R 20/17 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Rechtsbehelfe daher offen gehalten werden.