Nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) ist die in 2022 ausgezahlte Energiepreispauschele einkommensteuerpflichtig.
Hiergegen bestehen nach Auffassung des FG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VI R 15/24 bei BFH anhängig ist.
Aus diesem Grunde sollten sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen offengehalten werden.