Ob dauerhafte Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung – grundsätzlich und ohne weitere Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anzuerkennen sind, hängt dem Grunde nach von 2 Voraussetzungen ab:
- Kein Vorbehalt einer Selbstnutzung
- Eine ortsübliche Vermietungszeit.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat sich in seiner Entscheidung vom 23.10.2019 – 3 K 276/15 mit dieser Frage befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzung nur dann gegeben ist, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird. Dieses Grenze sieht das FG bei 25 v.H.
Zudem bezieht sich diese Grenze ausschließlich auf die Vermietung von Ferienwohnung. Die Belegung von Hotelbetten etc. darf in die Berechnung nicht einfließen.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ IX R 33/19 beim BFH anhängig ist.
Entsprechende Streitfälle sollten daher offen gehalten werden.