Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 14.1.2021 3 K 1948/18 mit der Frage auseinandergesetzt, nach welchen Kriterien die Steuerbegünstigung für Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal im EU-Ausland (hier: Elsass) zu behandeln sind.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch hier – nach der in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelung – nur dann eine Steuerbegünstigung zu gewähren ist, wenn eine Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der zuständigen (hier: französischen) Denkmalbehörde vorgenommen worden ist.
Soweit diese Abstimmung nicht erfolgt ist, scheidet eine Begünstigung der Aufwendungen nach § 10f EStG aus.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ X R 4/21 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten aus diesem Grunde offen gehalten werden