Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehalts und erhält er stattdessen andere begünstige Lohnbestandteile, so stellt sich die Frage, ob diese Lohnbestandteile pauschal versteuert werden können.
Das FG Rheinland-Pfalz hat diese Frage negativ beantwortet. Nach der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 2 K 1180/6 ist die Pauschalierung nur möglich, wenn etwas zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Gegen die Entscheidung des FG Reinland-Pfalz ist ein NZB eingelegt worden, die unter dem AZ VI B 96/16 beim BFH anhängig ist. In einschlägigen Streitfällen sollten die Verfahren im Hinblick auf diesen Rechtsstreit offen gehalten werden.