Das FG Münster hat die vorstehende Fragestellung mit seinem Urteil vom 24.2.2022 6 K 1946/21 E negativ beantwortet.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist jedoch Revision beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ VI R 8/22 anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.