Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 24.10.2023 – 1 K 1990/22 E mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tarifbegünstigung nicht gegeben sei, weil es an der „Außerordentlichkeit“ der Zahlungen mangelt.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH X R 25/23 anhängig ist.
Wir werden Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-02-2024 über diese und weitere Entscheidungen im Zusammenhang mit Tariffragen informieren.