In einem Rechtsstreit beim FG Düsseldorf ging es um die Beantwortung der o.a. Fragestellung.
Die Finanzbehörden haben zu dieser Frage mit bundesweit veröffentlichten Verfügungen Stellung bezogen, vgl. OFD NRW vom 17.6.2014 – S 2242 – 2014/0003 – St 114.
Nach Auffassung der Finanzbehörden stellt die Komplementär-GmbH-Beteiligung notwendiges SBV dar.
Im Streitfall ging es darum, ob die wertvollen GmbH-Anteile aufgrund einer Schenkung aus dem SBV zu entnehmen waren.
Das FG Düsseldorf ist in seinem Urteil vom 2.5.2019 – 11 K 1232/15 F zu dem Ergebnis gelangt, dass die GmbH-Anteile kein notwendiges SBV darstellen und somit auch keine Entnahme anzunehmen sei.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter AZ BFH IV R 15/19 beim BFH anhängig ist.