Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 9.5.2023 – 15 K 1953/20 U mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 a S. 1 UStG gegeben ist.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH XI R 24/23 anhängig ist.
Die Breitenwirkung des Verfahrens ist in der Praxis erheblich.
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