Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 1.12.2022 – 15 K 1131/19 G, F entschieden, dass der o.a. Zinssatz verfassungsgemäß ist.
Gegen die Entscheidung des FG ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH IV R 2/23 anhängig ist.
Aus diesem Grunde sollten sämtlichen Fallgestaltungen von § 4 (4a) EStG offengehalten werden.