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Musterverfahren beim BFH zur Höhe der Aussetzungszinsen nach § 237 AO, § 238 (1) S. 1 AO

Das FG München hat in seinem Beschluss vom 24.6.2024 – 7 V 11/24 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen ab 1.1.2019 geäußert.

 

Die Finanzbehörden sind mit dieser Beurteilung nicht glücklich und haben Beschwerde beim BFH eingelegt, die unter dem AZ BFH III B 67/24 anhängig ist.

 

Einschlägige Fallgestaltungen müssen daher offengehalten werden.


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