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Musterverfahren beim FG wegen der Verfassungsmäßigkeit des HBeglG 2004: Anhebung des "halben" Steuersatzes
Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung vom 8.12.2009 BvR 758/07, BVerfGE 125,104, Stbg 2010, 133 die formelle Verfassungswidrigkeit des HBeglG 2004 im Hinblick auf die Neufassung des § 45a (2) S. 3 PBefG festgestellt.
Das BVerfG hat ausdrücklich nur zum PBefG entschieden. Der BFH hat nunmehr (vgl. Beschluss vom 15.2.2011 VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1051) mit überzeugenden Gründen die erneute Vorlage an das BVerfG beschlossen. Nach seiner Auffassung ist es für jede einzelne Änderung durch das HBeglG 2004 zu überprüfen, auf welchem Wege sie in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist.
Es können daher je nach Regelungsgegenstand unterschiedliche Ergebnisse eintreten. Auch könne das BVerfG eine als verfassungswidrig erkannte Vorschrift nicht für vorläufig weiter anwendbar erklären.
Bei der weiteren Beurteilung wird das BVerfG auch das zwischenzeitlich ergangene Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener Vorschriften durch das HBeglG 2004 unter die Lupe nehmen. Das BMF (BMF-Schreiben vom 11.5.2011, BStBl 2011 I, 462, 468) sieht die Problematik durch das Bestätigungsgesetz als erledigt an.
Für künftige Sachverhalte dürfte das BMF eine zutreffende Aussage getroffen haben
Fraglich ist, jedoch, ob eine Regelung im HBeglG 2004, die in formell verfassungswidriger Weise erfolgte, Gegenstand einer Weitergeltungsanordnung unterliegen kann und, wenn diese Frage negativ zu beantworten sein sollte, ob eine rückwirkende Heilung durch das Betätigungsgesetz 2011 eintreten kann.
Vor diesem Hintergrund sollte bei den Finanzämtern – im Hinblick auf das o.a. anhängige Verfahren zur Biersteuer – ein Ruhen paralleler Fallgestaltungen bewirkt werden können, da sich in sämtlichen Verfahren dieselbe Grundsatzfrage stellt.
Zwischenzeitlich ist zur Frage, ob auch die Regelung zur Anhebung des "halben" Steuersatzes (§ 34 EStG) verfassungsmäßig zustandegekommen ist, beim FG Köln unter dem AZ: 13 K 1597/12 ein Musterverfahren anhängig.