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Musterverfahren: Stellen Beurkundungskosten etc. bei einer vorweggenommenen Erbfolge Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten dar?

Das FG Nürnberg hat sich mit seiner Entscheidung vom 17.3.2011 4 K 582/2009 (AZ der NZB beim BFH IV B 95/11) gegen die herrschende Literaturauffassung gestellt. Nach Auffassung des FG Nürnberg stellen Kosten der Beurkundung etc., die im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entsthen, weder Betriebsausgaben, noch Anschaffungskosten dar. Das FG ordnet die Aufwendungen den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebenssphäre zu. Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu dieser Frage bisher nicht geäußert. Es bleibt daher abzuwarten, welche Rechtsauffassung der IV. Senat des BFH ggf. hierzu äußert. Sollten in der Praxis im Rahmen von Betriebsprüfungen derartige Fallgestaltungen aufgegriffen werden, sollten Sie im Hinblick auf das o.a. Verfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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