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Nach dem 1., 2. und 3. Corona-Steuerhilfegesetz soll nunmehr ein weiteres Corona-Steuerhilfegesetz folgen

Das BMF hat auf seiner Homepage einen entsprechenden Referenten-Entwurf veröffentlicht, den das Bundeskabinett fast unverändert als Regierungs-Entwurf beschlossen hat.

 

Hier die 8 Kernpunkte des Gesetzentwurfs:

  1. Für bestimmte Einrichtungen werden die steuerfreien Leistungen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt 
  2. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 30.6.2022 verlängert, § 3 Nr. 28a EStG 
  3. Die Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verängert
  4. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wird auch bei Anschaffungen in 2022 gewährt
  5. Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert
  6. Die Investitionsfristen i.S.d. § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert
  7. Reinvestionsfristen i.S.d. § 6b EStG erden um ein Jahr verlängert
  8. Die Friste zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 wird um weitere 3 Monate verlängert 

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