In der Entscheidung des BFH vom 22.5.2019 X R 19/17 ging es um die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkend vereinbarte Verzinsung für zwei Jahre unter verschwägerten Personen zu berücksichtigen ist.
Der BFH hat diese Frage – wie das Urteil der Vorinstanz, FG Köln vom 1.9.2018 – 12 K 3383/14 – negativ beantwortet.
Als Begründung führt der X. Senat des BFH aus, dass ein fremder Dritter eine nachträgliche Verzinsung nicht akzeptieren würde.