Ein Unternehmer hatte im Urteilsfall des BFH vom 22.5.2019 X R 19/17 zur Finanzierung einer Betriebsimmobilie ein Darlehen von seinem Schwager erhalten.
Zunächst unverzinslich, vereinbarten die verschwägerten Personen rückwirkend für 2 Jahre auf den Vertragsbeginn eine Verzinsung weit unter dem Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG von 5,5 v.H.
Das FG und der BFH erkannten die betriebliche Veranlassung des Darlehens dem Grunde nach an, nicht jedoch die Verzinslichkeit.
Die vereinbarte Verzinslichkeit wurde nicht anerkannt, weil sie der Fremdvergleichsprüfung nicht stand gehalten hat.
Ein fremder Dritter würde nachträgliche Zinsvereinbarungen nicht aktzeptieren.