Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 22.2.2023 zur vorstehenden Frage Stellung genommen.
Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 14.3.2023 – 1 K 3840/19 F zu dieser Fragestellung ebenfalls umfangreich Stellung bezogen.
In seinen Urteilsanmerkungen (EFG 2023, 528, 531) macht Dr. Blescheck deutlich, dass das BMF-Schreiben teiweise ein faktisches Nicht-Anwendungsschreiben zum BFH-Urteil vom 28.7.2021 IX R 25//19 darstellt.
Bei entsprechenden Gestaltungsüberlegungen bzw. Streitfällen sollten Sie sich die Ausführungen von Dr. Blescheck auf jeden Fall beiziehen.