Mit seinem Urteil vom 3.9.2020 IV R 29/19 hat der IV. Senat dem Grunde nach nur die Rechtstradition aus dem Urteil des VIII. Senats vom 6.8.2019 VIII R 12/16 fortgesetzt.
Das Besondere an der aktuellen Entscheidung ist jedoch, dass der Gewinn aus der Teil-Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz unversteuert bleibt, weil sich die Finanzbehörden auch in diesem Streitfall taktisch ungeschickt verhalten haben, was in der Praxis der Regelfall sein dürfte.
Über die Einzelheiten der Entscheidung und dem verfahrensrechtlichen Fehler des Finanzamtes informieren wir Sie sehr gerne im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-2-2021.