Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Fahrzeug an und erhält er hierfür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, handelt es sich insoweit nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.
Diese Einkünfte sind jedoch bis zur Höhe von 256 € nicht steuerpflichtig.
In einem aktuellen Streitfall hatte sich eine Rechtsanwalt- und Steuerberatersozietät ein Konzept für eine Lohnsteueroptimierung erarbeiten lassen.
Im konkreten Streitfall wurde ein Werbekostenzuschuss für das Aufbringen eines Logos auf dem Fahrzeug des Arbeitnehmers gewährt.
Das FG Rheinland-Pfalz ist in seiner Entscheidung vom 23.11.2016 2 K 1180/16, Rev. AZ BFH VI R 21/17 zu dem Ergebnis gelangt, dass hier - auch aufgrund der ergriffenen Gestaltungsmaßnahme - um Lohnbestandteile handelt.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollte daher bei der gestaltenden Beratung Zurückhaltung geübt werden.