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Neue Rechtssicherheit durch den BGH: Keine Ergänzungspflegschaft bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten Grundstück an Minderjährige

Mit seinem Beschluss vom 18.4.2024 – V ZB 51/23 hat der BGH für eine sehr erfreuliche Rechtssicherheit gesorgt.

Die beiden Leitsätze des Beschlusses lauten:

  1. Der Erwerber eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft iSv § 107 BGB
  2. Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden – weder vermieteten noch verpachteten – Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden.

Im Rahmen der Übertragung von Vermögen auf Minderjährige tritt ab sofort somit eine wesentliche Erleichterung ein.


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