Mit BMF-Schreiben vom 31.1.2022 hat die Finanzverwaltung mit sofortiger Wirkung einen neuen Vorläufigkeitsvermerk zur fraglichen Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien-Veräußerungsverluste aufgenommen.
Der Vorläufigkeitsvermerk wird künftig bei sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 beigefügt, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG, der aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist, nach § 20 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Absatz 4 EStG festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) nicht möglich ist.
Hintergrund ist die Vorlage durch den BFH (Beschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18) beim Bundesverfassungsgericht. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21 anhängig.
Damit sind Einsprüche nicht mehr erforderlich.