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Neueste Entwicklungen zur Steuerberaterhaftung: Der BGH zeigt typische Haftungsfallen auf
In einem Artikel in der Zeitschrift "Gestaltende Steuerberatung" zeigt der Autor die neuesten Entwicklungen aufgrund des BGH Urteils vom 25.9.2014, IX ZR 199/13, DB 2014, 2399 auf.
Im Rahmen unserer Seminarreihe aktuell-3-2015 werden wir über diese Entwicklungen berichten.
Die harten Kernpunkte der Entscheidung des BGH können wie folgt zusammengefasst werden:
Der Steuerberater darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bestehende Rechtsprechung im Zeitpunkt der Erbringung seiner Beratungsleistung Bestand hat.
Eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung muss der Berater allerdings in Betracht ziehen, wenn diese durch ein oberstes Gericht bereits in Aussicht gestellt worden ist.
Eine Rechtsprechungsänderung zu einer bestimmten Frage muss der Berater auch dann in Erwägung ziehen, wenn es an neuer Rechtsprechung zu diesem konkreten Problem fehlt, jedoch neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaften zu einem anderen Themenkreis Anlass dazu geben, eine Änderung der älteren Rechtsprechung zu dem konkret relevanten Thema vermuten lassen.
Schließlich muss der Berater von der der Möglichkeit einer Rechtsprechungsänderung auch dann ausgehen, wenn es sich um ein Problemfeld aus einem Rechtsgebiet handelt, das in der Entwicklung begriffen ist.