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News für Humorvolle: Die Karnevals- und Faschingszeit ist angebrochen und der I. Senat beteiligt sich daran mit sehr humorvollen Äußerungen
Im Beschluss des I. Senats vom 22.9.2015 I B 83/14 ging es im Ergebnis um die Berücksichtigung des Verlustes eines Steuerinländers aus Vermietung und Verpachtung in Österreich.
Der I. Senat des BFH hat die Ausgleichsmöglichkeit im Inland - mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH abgelehnt.
Aber nun lesen Sie bitte die bemerkenswerten, wörtlich übernommenen Aussagen des I. Senats zum EuGH:
Sinnhaftigkeit und Praktikabilität der nach der EuGH-Rechtsprechung gebotenen Abgrenzung zwischen berücksichtigungspflichtigen und nicht berücksichtigungsfähigen "finalen" ausländischen Betriebsstättenverlusten sind in Verfahren vor dem EuGH schon mehrfach und fundamental in Zweifel gezogen worden.
Der EuGH hat sich dadurch jedoch nicht von seiner Spruchpraxis abbringen lassen, sondern diese kontinuierlich immer wieder bekräftigt.
Auf die Ausführungen und Nachweise im Senatsurteil in BFHE 244, 371 (dort Rz 11) wird Bezug genommen (s. darüber hinaus das danach ergangene EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 3. Februar 2015 C-172/13, EU:C:2015:50, Internationales Steuerrecht 2015, 137).
Der Senat sieht die Rechtslage deshalb - auch in Ansehung des vom Kläger in Bezug genommenen Vorabentscheidungsersuchens des FG Köln an den EuGH vom 19. Februar 2014 13 K 3906/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 733) - als geklärt an
Im Übrigen sieht der Senat weder einen hinreichenden Grund noch eine rechtssystematische Handhabe, die in ständiger Rechtsprechung vertretene und vom EuGH im Grundsatz gebilligte Symmetriethese aufgrund der EuGH-Rechtsprechung zu den finalen Verlusten aufzugeben.
Die nach der EuGH-Rechtsprechung erforderlichen Abgrenzungen mögen nicht immer einfach sein, gänzlich willkürlich sind sie aber nicht.