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Nichtanwendungsschreiben des BMF - Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Der VI. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 28.8.2009 VI R 52/07 entschieden, dass ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte nur vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden kann.
Das BMF hat mit Schreiben vom 12.3.2009 entschieden, dass Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Das führt dazu, dass im konkreten Einzelfall jeweils der gerichtliche Rechtsweg gesucht werden muss.