Vor dem FG München (Urteil vom 3.3.2022 (4 K 1241/21) war folgender Fall strittig:
- Die X-AG hatte 2017 eine Tochtergesellschaft gegründet, die im April 2017 ins Handelsregister eingetragen wurde.
- Mit Ausgliederungsvertrag vom 7. Juli 2017 übertrug die X-AG einen Teilbetrieb einschließlich Immobilienbesitz auf diese Tochtergesellschaft.
- Die Ausgliederung wurde am 2. August 2017 ins Handelsregister eingetragen.
Das Gericht versagte die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG mangels Einhaltung der 5-jährigen Vorbesitzzeit bei der abhängigen Tochtergesellschaft. Diese sei nicht erst mit der Umwandlung gegründet worden (keine Ausgliederung zur Neugründung), sondern sie bestand bereits davor.
Da die Revision nicht zulassen worden war, wurde Nichtzulassungsbeschwerde unter Az. II B 27/22 eingelegt.
Einschlägige Fälle sollten offen gehalten werden.