Der Streitfall
- Die Erblasserin verstarb in 2014.
- Sie wurde von ihrem EM und den 3 Kindern beerbt.
- Sie hatte verfügt, dass die Immobilie im Nachlass in eine neu zu gründende GbR einzubringen sei, die anschließend nicht aufgelöst werden dürfe.
- Abweichend hiervon vereinbarten die Erben, dass die Erbauseindersetzung möglich sei und gründeten eine Bruchteilsgemeinschaft.
- Die Kosten des notariellen Vertrags hat der EM alleine getragen.
Die 3 Rechtsfragen
Aufgrund dieser Handlungsweise haben sich drei Fragen gestellt:
(1) Wie sind die Notar- und Gerichtskosten ertragsteuerlich zu beurteilen?
(2) Wie ist die alleinige Kostentragung durch den EM zu beurteilen?
(3) Dürfen die Erben abweichend vom Testament Handlungen vornehmen.
Drei bedeutsame Hinweis für die Praxis
Hinsichtlich der angefallenen Notarkosten ist zu differenzieren:
(1) Soweit sich die Erbengemeinschaft abschließend trennt, stellen die Kosten Anschaffungsnebenkosten dar, die sich im Wege der AfA auswirken.
(2) Soweit eine Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer PersGes erfolgt, stellen die Kosten WK dar.
Abweichende Kostentragung
- Eine von der Quote abweichende Kostentragung ist nach BFH vom 25.8.1992 IX R 320/87, BStBl 1993 II, 105 ggf. ertragsteuerlich anzuerkennen.
- Grundlage dieser abweichenden Kostentragung muss das Gemeinschaftsverhältnis sein.
- Im Streitfall war diese Voraussetzung gegeben, weil die 3 Miterben zur Kostentragung selbst nicht in der Lage gewesen sind.
Können sich die Erben über das Testament hinwegsetzen?
- Der Ausschluss der Trennung des Vermögens durch die Erblasserin hat jedoch lediglich obligatorische und keine dingliche Wirkung, vgl. § 137 Satz 2 BGB.
- Die Erben können sich daher einvernehmlich über die testamentarische Regelung hinwegsetzen.
- Hintergrund war: Bei der Erbengemeinschaft ist Einstimmigkeit erforderlich / Bei der Bruchteilsgemeinschaft gilt das Mehrheitsprinzip.