Der BFH hat in einem grundlegenden Beschluss vom 25.9.2017 VI B 25/17 zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Stellung bezogen.
Demnach ist es in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG "in einem ... Haushalt des Steuerpflichtigen" erbracht werden.
Hiernach wird die haushaltsnahe Dienstleistung "in" einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen.
Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann demnach auch eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen.