Die Finanzbehörden haben die vorstehende Gestaltung bisher regelmäßig abgelehnt, da sie bei derartigen Fallgestaltungen ein schädliches Näheverhältnis i.S.d. § 32d (2) Nr. 1a EStG angenommen hat.
Dieser Rechtsauffassung ist der BFH mit seinem Urteil vom 28.9.2021 VIII R 12/19 entgegengetreten.
Die Einzelheiten der Entscheidung stellen wir Ihnen gerne im Rahmen unserer Seminarreihe-taxnews-aktuell-3-2022 vor.