Nutzt der Steuerpflichtige mehrere zum Betriebsvermögen gehörende Kfz auch für private Zwecke, ist für jedes dieser Fahrzeuge eine Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen.
Diese Regelung findet nach Auffassung der OFD Frankfurt vom 18.5.2017, DStR 2107, 1764 auch dann Anwendung, wenn der Unternehmer ein Wechselkennzeichen einsetzt.
Durch diese Verwaltungsregelung kann es zu erheblichen Überbesteuerung kommen, wenn die 1 v.H.-Regelung auf sämtliche betroffenen Fahrzeuge anzuwenden ist.
Aus diesem Grunde ist es in derartigen Fallgestaltungen dringend erforderlich, ein Fahrtenbücher zu führen.