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NZB beim BFH: Kontingentierungsverfahren der Finanzbehörden in NRW bei Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen durch Steuerberater

Der Bundesfinanzhof hatte die Gelegenheit, zu dem umstrittenen Kontingentierungsverfahren der Finanzbehörden in NRW Stellung zu beziehen. Das FG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 15.3.2012, 12 K 509/12 AO entschieden, dass die für das Kontingentierungsverfahren aufgestellten Verfahrensvorschriften nicht Ermessensfehlerhaft sind. Der Steuerberater verletzt nach Auffassung des FG auch nicht seine Verschwiegenheitspflichten Zur Frage der Verletzung des § 30 AO nimmt das FG keine Stellung. Die inhaltliche Regelung der Finanzbehörden, wonach eine Fristverlängerung gewährt wird, wenn zum 31.12. des Folgejahres bereits 75 v.H. aller vom Steuerberater einzureichenden Erklärungen beim Finanzamt eingegangen sind, ist nach Auffassung des FG nicht zu beanstanden. Es wäre interessant gewesen, wie sich der III. Senat des BFH (AZ BFH III B 62/12) zur Weisung der Finanzbehörden positioniert und, ob er zur Frage des § 30 AO und des Datenschutzes Stellung bezieht. Zwischenzeitlich hat der III. Senat des BFH die NZB jedoch mit Beschuss vom 15.10.2012 III B 62/12, BFH-NV 2013, 80 zurückgewiesen, weil die Begründung der NZB nicht den Anforderung entsprochen hat. Es bleibt daher nur zu hoffen, dass der BFH zeitnah nochmals die Gelegenheit erhält, zu den bestehenden Zweifelsfragen Stellung zu beziehen.

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