In der Praxis wird die Problematik immer relevanter, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt eine Steuerfestsetzung nach § 129 AO berichtigen darf, wenn das Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung von den übermittelten Daten abgewichen ist.
Das FG Nürnberg hat in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 7.7.2016 - 6 K 468/16 rkr. zu dieser Frage Stellung genommen.
Demnach kann das Finanzamt die Steuerfestsetzung nach § 129 AO berichtigen, wenn zwar dem Grunde nach kein Eingreifen des Sachbearbeiters in die übermittelten Daten erforderlich gewesen wäre, dieser aber dennoch elektronisch übermittelte Daten ändert und anhand der Steuerakten deutlich ist, dass eine inhaltliche Änderung der Werte durch den Sachbearbeiter nicht beabsichtigt gewesen ist.
Die Entscheidung des FG Nürnberg macht deutlich, auf welchem engen Pfad sich die konkrete Beurteilung befindet.
Die entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente sind in der Praxis regelmäßig äußerst interpretationsfähig.