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OLG Hamm: Unvollständiges Ehegattentestament muss kein Einzeltestament sein
Ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemeinschaftliches Ehegattentestament ist grundsätzlich kein Einzeltestament des den Entwurf verfassenden Ehemanns.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Testamentsentwurf - unabhängig vom Beitritt seiner Ehefrau - als sein Einzeltestament gelten lassen wollte. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 21.02.2014 - 15 W 46/14 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Lünen entschieden.
Der im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser aus Werne beabsichtigte im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Er erstellte einen Entwurf, den er selbst unterzeichnete. Die Unterzeichnung seiner Ehefrau unterblieb.
Die Ehegatten hatten 4 Kinder. Im Testamentsentwurf war vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinder Nacherbe werden sollten. Nach dem Tode des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge.
Deren Erteilung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, die Erbfolge sei dem im Februar 2007 unterzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zu entnehmen, der als Einzeltestament des Erblasser auszulegen und wirksam errichtet worden sei.
Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde der überlebenden Ehefrau hatte Erfolg. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Fall zwecks Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das vom Erblasser im Februar 2007 verfasste Schriftstück stelle kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments.
Als gemeinschaftliches Testament sei es nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe.
Als Einzeltestament könne es nicht aufrechterhalten werden. Zwar sei es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, so dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genüge.
Es fehlt aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten habe anordnen wollen.
Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments sei es Ziel des Erblassers gewesen, dass im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.