Nach Auffassung des vorlegenden Senats darf sich der Vermittlungsausschuss ausschließlich innerhalb der durch die Beratungen im Bundestag und Bundesrat gezogenen Grenzen bewegen. Bei weitergehenden Veränderungen wird nach Auffassung des I. Senats gegen den Parlamentsvorbehalt verstoßen.
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Parlamentsvorbehalt / Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses
Der I. Senat des BFH hat dem Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 27.8.2008 I R 33/05 die Entscheidung vorgelegt, wie weit die Befugnisse des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren gehen können.
Nach Auffassung des vorlegenden Senats darf sich der Vermittlungsausschuss ausschließlich innerhalb der durch die Beratungen im Bundestag und Bundesrat gezogenen Grenzen bewegen. Bei weitergehenden Veränderungen wird nach Auffassung des I. Senats gegen den Parlamentsvorbehalt verstoßen.
Nach Auffassung des vorlegenden Senats darf sich der Vermittlungsausschuss ausschließlich innerhalb der durch die Beratungen im Bundestag und Bundesrat gezogenen Grenzen bewegen. Bei weitergehenden Veränderungen wird nach Auffassung des I. Senats gegen den Parlamentsvorbehalt verstoßen.