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Partyservice - Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Geschirr und Besteck

Mit seiner Entscheidung vom 18.12.2008 V R 55/06 hat der V. Senat des BFH zur Frage des Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Überlassung von Geschirr und Besteck durch einen Party-Service Stellung genommen. Der V. Senat des BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und ist zu einer Besteuerung der gesamten Leistung zum Regelsteuersatz gelangt.

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