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Pensionsrückstellungen: HB und StB weichen immer weiter voneinander ab!
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen soll - nach dem Entwurf der Bundesregierung im Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienrichtlinie- die Abzinsung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz der durchschnittliche Marktzins der vergangenen zehn Jahre statt aus dem bisherigen Referenzzeitraum von sieben abgeleitet werden, vgl. § 253 Abs. 2 S. 1 HGB-Entw.
Für die alljährlich entstehende Differenz ist eine Ausschüttungssperre vorgesehen - vgl. § 253 Abs. 6 S. 1 HGB-Entw. -, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags nicht mindestens dem Unterschiedsbetrag entsprechen.
Die in der Steuerbilanz schon bisher gegebene Überbesteuerung - durch den in § 6a EStG manifestierten Zinsfuß von 6 v.H. - bliebt weiterhin bestehen. Hier ist bedauerlicherweise keine Änderung in Sicht.