Das FG Niedersachsen hat sich mit seinem Urteil vom 25.2.2021 11 K 201/19 gegen die Rechtsauffassung der Finanzbehörden in Abschnitt 4.1.2.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE postioniert.
Demnach ist die Stromlieferung als eine selbständige Stromlieferung zu qualifzieren, die den Vorsteuerabzug aus der Installation der Anlage ermöglicht.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollte – unter Hinweis auf die o.a. Entscheidung – entsprechend verfahren werden.